Technische Universität Dortmund Institut für JournalisikFakultät Kulturwissenschaften

Regeln wiss. Praxis

Universität Dortmund Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Praambel
Die Universität Dortmund verpflichtet sich zur Wahrung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis. Gute wissenschaftliche Praxis findet ihren wesentlichen Ausdruck darin, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Methoden und Ergebnisse des eigenen wissenschaftlichen Handelns kontinuierlich auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Die Grundsätze schließen ferner ein, dass jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler sich selbst gegenüber ebenso wie gegenüber der wissenschaftlichen und der außerwissenschaftlichen Öffentlichkeit in allen Aspekten des wissenschaftlichen Arbeitens Ehrlichkeit übt.

Im Sinne dieser Grundsätze beschließt die Universität Dortmund folgende Regeln:

§1
Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler der Universität Dortmund ist verpflichtet, sich im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit an die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zu halten. Hierzu gehört es, lege artis zu arbeiten, korrekte Angaben zu machen, geistiges Eigentum anderer zu achten sowie andere in ihrer Forschungstätigkeit nicht zu beeinträchtigen.

(1) Im Zusammenhang der Veröffentlichung schließt dies insbesondere Folgendes ein:

  • Die nachvollziehbare Beschreibung der angewandten Methoden,
  • die vollständige Dokumentation aller im Forschungsprozess erhobenen und für die Veröffentlichung relevanten Daten,
  • das Bemühen um eine nachprüfbare Darstellung der Forschungsergebnisse,
  • die korrekte Verwendung von Darstellungen oder Abbildungen,
  • die Anerkennung von Rechten anderer in Bezug auf von diesen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke oder von diesen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch Unterlassung der unbefugten Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat), der Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen anderer (Ideendiebstahl), insbesondere als Gutachter, der Anmaßung wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft, der Verfälschung des Inhalts oder der unbefugten Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind,
  • die Inanspruchnahme der (Mit-) Autorschaft eines anderen nur mit dessen Einverständnis und
  • das Einbeziehen auch der erhobenen Daten und erwogenen Argumente, die die eigenen Schlußfolgerungen nicht stützen.

Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt gemeinsam. Eine sogenannte "Ehrenautorschaft" ist ausgeschlossen.

(2) Ferner ist in die Grundsätze die Verpflichtung eingeschlossen, eine andere oder einen anderen in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit nicht zu behindern, z.B. durch Sabotage (einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Literatur, Archiv- und Quellenmate- rial, Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Forschungsvorhabens benotigt).

§2
Die Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Arbeitsgruppen tragen die Verantwortung für eine Organisationsform, die sicherstellt, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind, und die gewährleistet, dass diese Aufgaben tatsächlich wahrgenommen werden.

§3
Studierende, Graduierte, Doktorandinnen und Doktoranden sind im Rahmen ihrer Tätigkeit in wissenschaftlichen Arbeitsgruppen angemessen zu betreuen. Für jede oder jeden von ihnen ist in der Arbeitsgruppe eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner zu benennen. Die Betreuung schließt neben der fachlichen Aus- und Weiterbildung auch die Vermittlung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ein.

§4
Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, für Beförderungen, Einstellungen und Berufungen Vorrang vor Quantität.

§5
Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Einrichtung, in der sie entstanden sind, für zehn Jahre aufbewahrt werden.

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(1) Das Rektorat bestellt auf Vorschlag des Senats zu seiner Beratung über wissenschaftliches Fehlverhalten eine Kommission, die die Beteiligten anhört, erforderliche Beweise erhebt und dem Rektorat Vorschläge für geeignete Maßnahmen unterbreitet. Die Kommission wird von der Verwaltung bei ihrer Arbeit unterstützt.

(2) Alle am Verfahren Beteiligten sind zu strengster Vertraulichkeit verpflichtet. Berechtigte Interessen von Beteiligten hinsichtlich der Wahrung ihrer Anonymität sind zu berücksichtigen.

(3) Die zur Beratung des Rektorats gebildete Kommission besteht aus drei Mitgliedern oder Angehörigen aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie einem promovierten Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Dortmund. Sie werden vom Rektorat für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und legt ihre oder seine Amtszeit fest. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Die Kommission soll so zusammengesetzt sein, dass das Fächerspektrum der Universität Dortmund in angemessener Weise repräsentiert ist.

(5) Die Mitglieder der Kommission übernehmen zugleich die Funktion einer Ombudsperson jeweils für einen Teil der Fachbereiche und Fakultäten der Universität Dortmund. In dieser Funktion dienen sie insbesondere als Ansprechperson für diejenigen, die auf einen Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis hinweisen mochten, sowie als Vermittlerin oder Vermittler zwischen den an einem Konflikt Beteiligten. Über die besondere Zuständigkeit einer Ombudsperson für bestimmte Fachbereiche und Fakultäten entscheidet die Kommission und macht diese Zuständigkeit in der Universität bekannt. Die Festlegung der Zuständigkeit einer Ombudsperson für bestimmte Fachbereiche und Fakultäten soll nach Möglichkeit für die Dauer der Mitgliedschaft erfolgen.

(6) Mitglieder und Angehörige der Universität Dortmund, die einen hinreichend begründeten Verdacht auf einen Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorbringen, sind gehalten, die Umstände der Kommission mitzuteilen. Die Umstände werden zunächst durch die zuständige Ombudsperson und anschließend durch die Kommission insgesamt daraufhin geprüft, ob ein Fall von wissenschaftlichem Fehlverhalten im Sinne dieser Grundsätze erkennbar ist bzw. ob die Möglichkeit einer einvernehmlichen Schlichtung zwischen den Beteiligten besteht.

(7) Die Kommission ist gehalten, die Vorwürfe umfassend aufzuklären. Sie gewährleistet ein unparteiliches Verfahren, in dem alle Beteiligten angehört werden und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur mündlichen Erläuterung erhalten. Sie kann sich des Sachverstands Dritter bedienen.

(8) Die Kommission kann das Verfahren mit einer Schlichtung abschließen, wenn alle Beteiligten dem zustimmen. In diesem Fall kann ein Bericht an das Rektorat unterbleiben.

(9) Ist eine Angelegenheit bis zur Entscheidungsreife aufgeklärt und beraten und kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Schlichtung, berichtet die Kommission dem Rektorat. Der Bericht enthält insbesondere eine Würdigung des ermittelten Sachverhalts und einen Vorschlag über die zu ergreifenden Maßnahmen.

(10) Das Rektorat beschließt auf der Grundlage des Berichts der Kommission über die zu ergreifenden Maßnahmen, wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt wird. Vor einem Beschluss kann das Rektorat die Angelegenheit unter Mitteilung seiner Auffassung zur weiteren Beratung erneut der Kommission vorlegen, wenn der Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt erscheint.

(11) Erkennt das Rektorat in den von der Kommission mitgeteilten Umständen kein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne dieser Grundsätze, werden alle Beteiligten entsprechend informiert. Gegen die Entscheidung, ein Verfahren nicht einzuleiten, ist kein Rechtsmittel gegeben. Wird dagegen wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, beschließt das Rektorat Maßnahmen. Die oder der Betroffene wird schriftlich vom Rektorat darüber benachrichtigt,
dass die Einleitung von Maßnahmen beabsichtigt ist. Die oder der Betroffene erhält danach Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen vier Wochen. Nach Ablauf der Frist befasst sich das Rektorat erneut mit der Angelegenheit. Gegen die Entscheidung des Rektorats zur Einleitung von Maßnahmen ist kein Rechtsmittel gegeben.

§7
Den Dekaninnen oder Dekanen sowie den Leiterinnen oder Leitern der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen obliegt es, die in ihrem Bereich in Forschung und Lehre Tätigen regelmäßig (jährlich) auf die Regeln hinzuweisen und sie zur Einhaltung der Regeln zu verpflichten.

§8
Die Kommission und das Rektorat berichten dem Senat regelmäßig im Abstand von zwei Jahren zusammenfassend über Art und Umfang von Untersuchungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Dortmund sowie über Maßnahmen, die das Rektorat verhängt hat.

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