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FAQ Studium

Die wichtigsten Dokumente rund um Ihr Studium

Wo finde ich allgemeine Regelungen zu rechtlichen Fragen rund um Studium und Prüfungen?

Die Prüfungsordnungen geben den allgemeinen Rahmen für den Studienverlauf vor. Die Module und Prüfungsformen im Einzelnen sind in den Modulhandbüchern beschrieben. Einen Überblick über den Aufbau des Studiums bieten wiederum die Studienverlaufspläne. Die jeweils für den Studiengang relevanten Dokumente finden Sie unter Studienangebot nochmals und entsprechend auf der TU Dortmund Webseite.

BA Journalistik

MA Journalistik

BA Wissenschaftsjournalismus

MA Wissenschaftsjournalismus

BA Wirtschaftspolitischer Journalismus

MA Economics und Journalismus 

Lehrveranstaltungen

Wie kann ich mich für Lehrveranstaltungen anmelden?

Die Anmeldung zu einzelnen Veranstaltungen erfolgt grundsätzlich über das LSF. Sollte eine zusätzliche Anmeldung bei der Lehrperson erforderlich sein oder die Lehrperson ein anderes Vorgehen wünschen, ist dies in LSF unter „Kommentar“ vermerkt. Vor jedem Semesterbeginn gibt es eine Anmeldephase, in der Sie sich an- und/oder abmelden können von Seminaren. Machen Sie bitte von dieser Funktion Gebrauch, wenn Sie sich doch gegen die Teilnahme entscheiden. Dies kann eventuell Platz für Nachrücker schaffen.

Kommt es zu einer Überbuchung der Lehrveranstaltung, können Sie während des Anmeldeverfahrens Kriterien gemäß ihrer jeweiligen Prüfungsordnung benennen, weshalb Sie vorrangig zugelassen werden sollten. Die Kriterien müssen Sie selbst im Laufe des Bewerbungsverfahrens innerhalb vorgegebener veröffentlichter Anmeldefrist, gegenüber der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor des Instituts für Journalistik geltend machen (in schriftlicher Form oder per E-Mail). Nach dieser Anmeldefrist, werden die Studierenden von den Dozentinnen oder Dozenten zugelassen, bei einer Teilnahmebeschränkung (bspw. bei Seminaren) entscheidet grundsätzlich der Anmeldezeitpunkt, wenn kein anderes Kriterium genannt ist.

Nähere Informationen hierzu finden Sie entweder im Vorlesungsverzeichnis oder sie werden in der ersten Sitzung der Veranstaltung bekanntgegeben. Sollte die Dozentin/der Dozent für Ihre Veranstaltung einen elektronischen Arbeitsraum in Moodle angelegt haben, sollten Sie sich dort zusätzlich anmelden. Die genaue Bezeichnung des Arbeitsraumes können Sie bei der jeweiligen Dozentin/beim jeweiligen Dozenten erfahren.


In welchen Veranstaltungen gilt Anwesenheitspflicht?

Grundsätzlich gibt es keine Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen. Ausnahmen gelten allein für Veranstaltungen, bei denen eine regelmäßige aktive Teilnahme der Studierenden notwendig ist. Das können zum Beispiel Exkursionen, Praktika, praktische Übungen und Sprachkurse sein.

  • Journalistik: § 9 Abs. 17 PO BA Journalistik bzw. § 8 Abs. 17 PO MA Journalistik
  • Wissenschaftsjournalismus: § 9 Abs. 17 PO BA Wissenschaftsjournalismus bzw. § 8 Abs. 17 PO MA Wissenschaftsjournalismus
  • Wirtschaftspolitischer Journalismus: § 9 Abs. 17 PO BA Wirtschaftspolitischer Journalismus bzw. § 10 Abs. 17 PO MA Economics und Journalismus

Kurse Wahlpflichtbereich

Welche Kurse kann ich mir im Wahlpflichtbereich des BA Journalistik anrechnen lassen (Module 4 und 8/15 nach altem Modulhandbuch, Module 13 und 14 nach Modulhandbuch ab WS 2017/18)?

BA Journalistik: Der Wahlpflichtbereich umfasst die Module 4 sowie 8/15 (altes Modulhandbuch) und die Module 13/14 (Modulhandbuch ab WS 2017/18). Um sich einen Kurs für den Wirtschafts- oder Medienjournalismus anrechnen lassen zu können, ist ein inhaltlicher Bezug zum jeweiligen Bereich erforderlich. Hierzu gibt es genauere Informationen im Modulhandbuch BA Journalistik. Bei Rückfragen stehen Prof. Dr. Frank Lobigs und Prof. Dr. Tobias Gostomzyk als Modulbeauftragte zur Verfügung.

Hinsichtlich des Moduls 14: Hier gibt es keine Aufteilung hinsichtlich Wirtschafts- oder Medienjournalismus, vielmehr kommt es auf einen Forschungsbezug an, währenddessen Modul 13 (PO ab WiSe 2017/ 2018) praxisbezogen ist. Bei Rückfragen stehen Ihnen Prof. Dr. Frank Lobigs und Prof. Dr. Tobias Gostomzyk als Modulbeauftragte zur Verfügung.

BA Wissenschaftsjournalismus: Der Wahlpflichtbereich umfasst das Modul WJ-8 und das jeweilige Wahlpflichtmodul des Komplementärfachs. Im Modul WJ-8 sind alle Veranstaltungen der Journalistik, des Wissenschaftsjournalismus, der angewandten Sprachwissenschaften sowie der angewandten Literatur- und Kulturwissenschaften anrechenbar. Im Wahlpflichtbereich des Nebenfachs können Veranstaltungen der zuständigen Fakultät belegt werden. Grundsätzlich ist es auch möglich, Kurse anderer Universitäten zu belegen, falls diese thematisch zum Nebenfach passen. Wenden Sie sich dazu an den Lehrstuhlleiter Wissenschaftsjournalismus Prof. Holger Wormer.

BA Wirtschaftspolitischer Journalismus:

Der Wahlpflichtbereich umfasst die Module, welche im Modulhandbuch in der Studieneinheit Wirtschaftswissenschaften aufgelistet sind. Die Studierenden können aus diesen Modulen auswählen und müssen dabei mindestens 15 Leistungspunkte erbringen. Nähere Informationen hält das Modulhandbuch bereit. Wenden Sie sich dazu an den Lehrstuhlleiter Wirtschaftspolitischer Journalismus Prof. Henrik Müller.

Prüfungen

Muss ich mich für die Prüfungen in einer Lehrveranstaltung anmelden?

Bachelorstudierende können sich derzeit nur für Journalistik-Klausuren online im BOSS anmelden. Für Klausuren und manche mündlichen Prüfungen müssen Studierende sich bei der Zentralen Prüfungsverwaltung über das BOSS-Portal („bologna online study service“) anmelden. Zu jeder Prüfung ist eine Anmeldung bis spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung erforderlich.

Für alle anderen Prüfungsleistungen (Referat, mündliche Prüfung, Hausarbeit, Arbeitsmappe etc.) ist bislang keine Anmeldung über das BOSS-Portal möglich. Eine Anmeldung in BOSS auch für diese Formen der Prüfungsleistungen als auch für Wahlbereiche soll schnellstmöglich erfolgen.

Die Anmeldungen für die Ressorts der Lehrredaktionen erfolgen gesondert, Ansprechpartner dafür ist Tobias Schweigmann.

Bitte sprechen Sie Ihre Prüferin/Ihren Prüfer darauf an, ob und wie eine Anmeldung oder Terminvereinbarung zu erfolgen hat.

Wie melde ich mich für Prüfungen im Komplementfach (Wahlbereich) BA Journalistik an?

Zuständig für die Anmeldung in den Komplementfächern (Wahlbereich) ist die Zentrale Prüfungsverwaltung des BA-Studiengangs Journalistik. Derzeit ist eine Anmeldung über das BOSS-Portal für Sie noch nicht möglich. Bitte schicken Sie daher innerhalb der Anmeldefrist – d.h. mindestens zwei Wochen vor der Prüfung – eine E-Mail an Frau Kitsche und geben Sie darin Ihren Namen, Ihre Matrikelnummer, den Namen der Veranstaltung, die angestrebte Prüfung, deren Datum sowie den/die Prüferin(nen) oder Prüfer an.

Wie melde ich mich zu Prüfungen an, wenn ich Journalistik im Komplementfach studiere?

Für Journalistik als Komplementfach (also nicht für den BA-Studiengang Journalistik) sind die Prüfungssachbearbeiter und Prüfungssachbearbeiterinnen des jeweiligen Hauptfachs zuständig. Beispiel: Studierende des BA-Studiengangs „Angewandte Literatur und Kulturwissenschaften" mit dem Komplementfach Journalistik müssten sich an Frau Tanja Heinrich (Team 1) wenden.

Kann ich mich nach der Anmeldung zu einer Prüfung auch wieder von dieser abmelden?

Sie können sich von einer schriftlichen Prüfung bis einen Tag vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen abmelden. Bei einer mündlichen Prüfung muss die Abmeldung bis eine Woche vor dem Prüfungstermin erfolgen.

  • Journalistik: § 9 Abs. 6 PO BA Journalistik bzw. § 8 Abs. 6 PO MA Journalistik
  • Wissenschaftsjournalismus: § 9 Abs. 6 PO BA Wissenschaftsjournalismus bzw. § 8 Abs. 6 PO MA Wissenschaftsjournalismus
  • Wirtschaftspolitischer Journalismus: §9 Abs. 6 PO Wirtschaftspolitischer Journalismus bzw. § 10 Abs. 6 PO MA Economics und Journalismus

Hinweis MA Wipojo: Bei Seminaren und Projektseminaren der Fakultät Wirtschaftswissenschaften gilt als Beginn der jeweiligen Prüfung der Zeitpunkt der verbindlichen Erklärung einer Teilnahme gegenüber der Prüferin oder dem Prüfer.

Was mache ich, wenn ich am Prüfungstag krank bin?

Um von der Prüfung entschuldigt zu werden, müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen. Bitte beachten Sie hierzu die allgemeinen Hinweise für Krankheitsfälle bei Prüfungen. Ob Ihr Fehlen entschuldigt ist, entscheidet der Prüfungsausschuss, ggf. nach Rücksprache mit Ihrer Prüferin/Ihrem Prüfer. Über einen neuen Termin für Ihre Prüfung entscheidet Ihre Prüferin/Ihr Prüfer, ggf. in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss.

Studium Fundamentale

Wo finde ich Hinweise zum Studium Fundamentale (StuFu)?

Fast alle Fragen werden in den FAQs zum Studium Fundamentale beantwortet. 

Zusätzlicher Hinweis: Sprachkurse können nur eingeschränkt anerkannt werden.

  • Wer eine Sprache im Haupt- oder Nebenfach studiert, kann sich keinen Sprachkurs im Bereich dieser Sprache anerkennen lassen (Beispiel: Französisch- oder Spanischkurs bei einem Studium der Romanistik). Außerdem ist die Belegung von Sprachkursen im Rahmen des Studiums Fundamentale die Ausnahme. Daher darf nur eine der beiden StuFu-Veranstaltungen ein Sprachkurs sein.
  • Es gilt die Regelung, dass nur eine der beiden StuFu-Veranstaltungen aus dem Bereich der Fakultät 15 stammen darf. Die Sprache, um die es geht, und die andere StuFu-Veranstaltung dürfen also nicht beide aus Fakultät 15 stammen.
  • Eine Kombination aus einem StuFu-Kurs im Komplementfach und einem Kurs im Bereich des Hauptfaches ist nicht zulässig, da Sie dann nur Kurse aus Ihren bereits gewählten Studienbereichen kennenlernen würden. Dies würde dem Sinn und Zweck des Studiums Fundamentale zuwiderlaufen. Grundsätzlich ist das Ziel des StuFu, andere Fakultäten kennenzulernen. Die Fakultät 15 bildet eine Ausnahme, weil sie aus thematisch unterschiedlichen Instituten besteht.


Bitte beachten Sie, dass bei den für das Studium Fundamentale geöffneten Veranstaltungen zum Teil spezielle Anmeldeformalitäten gelten. Im Zweifel finden Sie diese online, unter den Informationen zu den aktuellen Veranstaltungen.

Komplementfächer/Wahlbereiche

Welche Komplementfächer kann ich wählen? Wer sind meine Ansprechpartner?

Journalistik: Hier finden Sie eine Liste mit Komplementfächern zur Journalistik. Sie finden dort auch Links zu den relevanten Modulhandbüchern der Wahlbereiche. Bei allen Fachfragen zum Komplementfach, insbesondere seinen Inhalten und den aktuell dort angebotenen Veranstaltungen, wenden Sie sich bitte direkt an die genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Komplementfächern. Bei grundsätzlichen, nicht ausschließlich durch Vertreterinnen und Vertretern des Komplementfachs zu beantwortenden Fragen, wenden Sie sich bitte an die genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner am Institut für Journalistik.


Wissenschaftsjournalismus: Im Wissenschaftsjournalismus gibt es die folgenden Komplementärfächer

  • Naturwissenschaften
    • Schwerpunkt Bio-Medizin
    • Schwerpunkt Physik
  • Technikjournalismus (früher: Ingenieurswissenschaften mit Maschinenbau und Elektrotechnik)
  • Datenjournalismus

Bei allen Fachfragen zum Komplementfach, seinen Inhalten und den aktuell dort angebotenen Veranstaltungen wenden Sie sich bitte direkt an die Dozenten bzw. Dozentinnen der einzelnen Veranstaltungen des Komplementfachs. Bei grundsätzlichen, nicht ausschließlich durch Vertreterinnen und Vertretern des Komplementfachs zu beantwortenden Fragen wenden Sie sich bitte an den Lehrstuhlleiter Wissenschaftsjournalismus Prof. Holger Wormer.

 

Wirtschaftspolitischer Journalismus: Im Studiengang Wirtschaftspolitischer Journalismus ist das Komplementfach automatisch Wirtschaftswissenschaften.

Anrechnung von Leistungen

Wie kann ich mir bereits erbrachte Leistungen aus einem früheren Studium in der Journalistik anrechnen lassen?

Hier kommt es darauf an, ob Sie in Deutschland oder im Ausland studiert haben, ob Sie dieses frühere Studium bereits teilweise oder vollständig abgeschlossen haben und ob Sie sich die Leistungen im Haupt- oder im Komplementfach anrechnen lassen wollen.

Relevant für diesen Vorgang ist das Formular „Anerkennung von Prüfungsleistungen":

Ich habe in Deutschland studiert und möchte mir meine Leistungen für mein Hauptfach anrechnen lassen.

In diesem Fall müssen Sie bei jedem von Ihnen an einer anderen Hochschule bestandenen Kurs prüfen, welchem Modul des BA-Journalistik (bzw. BA Wissenschaftsjournalismus oder BA Wirtschaftspolitischer Journalismus) dieser Kurs entspricht. Dann müssen Sie mit der/dem betreffenden Modulverantwortlichen sprechen, welche/n Sie im jeweiligen relevanten Modulhandbuch finden. In der Regel müssen Sie ihr/ihm kurz den Inhalt der früher von Ihnen belegten Veranstaltung schildern. Dann entscheidet die/der Modulverantwortliche, ob Ihre frühere Leistung ganz oder teilweise für ein Modul Ihres Studiengangs in Dortmund angerechnet werden kann.

Diese Bestätigung der inhaltlichen Anerkennung der/des Modulverantwortlichen sowie den Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen reichen Sie sodann im Prüfungsausschuss ein. Je nach Ihrem Studiengang prüft und entscheidet der/die jeweilige Prüfungsausschussvorsitzende über diesen Antrag. Bei Fragen zum Ausfüllen des Antrags auf Anerkennung können Sie sich an die Beratungs- und Koordinierungsstelle des Prüfungsausschusses wenden. Bitte beachten Sie, dass diese Beratungs- und Koordinierungsstelle berät, jedoch keiner Entscheidungsinstanz angehört. Nach Entscheidung der jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden wird Ihr Antrag automatisch an die Zentrale Prüfungsverwaltung weitergeleitet und Sie sehen das Ergebnis der Entscheidung sodann in Ihrem BOSS-Konto. 

Ich habe in Deutschland studiert und möchte mir meine Leistungen für mein Komplementfach / meinen Wahlbereich anrechnen lassen.

Zuerst erkennt ein:e Ansprechpartner:in  des Komplementfachs – ggf. nach Rücksprache mit der/dem entsprechenden Ansprechpartner:in der Journalistik – Ihre Leistungen an.

Vollständig abgeschlossene Studiengänge können in der Regel komplett als Komplementfach angerechnet werden. Sollten Ihr früheres Studium und Ihr Zweitfach nur teilweise deckungsgleich sein, wenden Sie sich bitte zur Klärung an die Ansprechpartner:innen des Komplementfachs.

Diese Bestätigung der inhaltlichen Anerkennung der/des Modulverantwortlichen sowie den Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen reichen Sie sodann im Prüfungsausschuss ein. Je nach Ihrem Studiengang prüft und entscheidet der/die jeweilige Prüfungsausschussvorsitzende über diesen Antrag. Bei Fragen zum Ausfüllen des Antrags auf Anerkennung können Sie sich an die Beratungs- und Koordinierungsstelle wenden. Bitte beachten Sie, dass diese Beratungs- und Koordinierungsstelle berät, jedoch keiner Entscheidungsinstanz angehört. Nach Entscheidung der/des jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden wird Ihr Antrag automatisch an die Zentrale Prüfungsverwaltung weitergeleitet und Sie sehen das Ergebnis der Entscheidung sodann in Ihrem BOSS-Konto.

Ich habe im Ausland (Erasmus) studiert.
Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt über das Erasmus-Büro am Erich-Brost-Institut für internationalen Journalismus: erasmusj(at)post.uni-dortmund.de

• Ich habe im Ausland (nicht Erasmus) studiert.

Zunächst entscheidet das Referat Internationales, welche Ihrer im Ausland erbrachten Leistungen überhaupt in Deutschland angerechnet werden können. Dabei gelten unter Umständen – abhängig davon, in welchem Land Sie studiert haben – die Leistungen der ersten Studiensemester an einer ausländischen Hochschule als eine Art deutsche Hochschulzugangsberechtigung. Die Anzahl der Semester ist dabei von Land zu Land verschieden. Das hat zur Folge, dass in vielen Fällen überhaupt erst Leistungen ab einem bestimmten Semester an einer ausländischen Universität auf Ihr späteres Studium in Deutschland angerechnet werden können (Nähere Informationen finden Sie in der Anrechnungsrahmenordnung der TU Dortmund. Außerdem können Sie sich bei konkreten Fragen an das Referat Internationales wenden).

Danach entscheidet die/der Vertreter:in des Komplementfachs, ggf. in Abstimmung mit der/dem entsprechenden Ansprechpartner:in der Journalistik, welche der prinzipiell in Deutschland anerkannten Leistungen für Ihr Komplementfach angerechnet werden können.

Diese Bestätigung der inhaltlichen Anerkennung der/des Modulverantwortlichen sowie den Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen reichen Sie sodann im Prüfungsausschuss ein. Je nach Ihrem Studiengang prüft und entscheidet die/der jeweilige Prüfungsausschussvorsitzende über diesen Antrag. Bei Fragen zum Ausfüllen des Antrags auf Anerkennung können Sie sich an die Beratungs- und Koordinierungsstelle wenden. Bitte beachten Sie, dass diese Beratungs- und Koordinierungsstelle berät, jedoch keiner Entscheidungsinstanz angehört. Nach Entscheidung der jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden wird Ihr Antrag automatisch an die Zentrale Prüfungsverwaltung weitergeleitet und Sie sehen das Ergebnis der Entscheidung sodann in Ihrem BOSS-Konto.


Kann ich mir Zusatzleistungen bescheinigen lassen, die für mein Studium geforderten Leistungen übersteigen?

Ja, Sie können sich vor Abschluss der letzten Prüfung (freiwillig) in weiteren Modulen prüfen lassen und beim Prüfungsausschuss beantragen, dass diese in Ihr Abschlusszeugnis aufgenommen werden. Allerdings können diese Leistungen nicht auf Ihre Gesamtnote angerechnet werden.

Journalistik: Siehe § 20 PO BA Journalistik (WiSe 17/18) bzw. § 19 der PO MA Journalistik (WiSe 17/18)

Wissenschaftsjournalismus: Siehe § 20 PO BA Wissenschaftsjournalismus bzw. § 19 PO MA Wissenschaftsjournalismus (WiSe 17/18)

Wirtschaftspolitischer Journalismus: Siehe § 20 PO BA Wirtschaftspolitischer Journalismus (WiSe 17/18) bzw. § 21 PO MA Economics und Journalismus (WiSe 17/18)

Beschwerdemanagement

An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Beschwerde habe?

Wenn Sie Beschwerden, Fragen oder Verbesserungsvorschläge haben, die die Journalistik-Studiengänge betreffen (z.B. Raumfragen, Teilnahme an Seminaren, Probleme mit Dozent:innen, etc.), können Sie sich an Prof. Dr. Frank Lobigs wenden, der dem Beschwerdemanagement der Fakultät 15 angehört. 

Wechsel von Studienfächern innerhalb des IJ

Ich möchte mein Studienfach wechseln und künftig einen anderen Studiengang des IJ als Hauptfach belegen – ist das möglich?

Einige Studierende beginnen am IJ ein Studium des Wissenschaftsjournalismus oder des Wirtschaftspolitischen Journalismus und möchten nach einem oder zwei Semestern in den Studiengang Journalistik wechseln, da sie erkannt haben, dass ihnen die naturwissenschaftlichen oder technischen Inhalte des Wissenschaftsjournalismus oder die VWL-Inhalte des Wirtschaftspolitischen Journalismus doch nicht so liegen. Ein Wechsel in höhere Fachsemester zwischen den verschiedenen Journalistik-Studiengängen am IJ ist allerdings nicht so einfach möglich. Die Studiengänge sind auch für höhere Fachsemester zulassungsbeschränkt, d.h. Studierende bekämen nur einen Platz in ihrem gewünschten neuen Hauptfach, sofern freie Studienplätze im jeweiligen Fachsemester vorhanden wären. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies nur sehr selten der Fall ist.

Wie läuft der Wechsel-Prozess ab?

Sie möchten es trotzdem versuchen?

Vor einem Antrag auf Studiengangswechsel muss ein vollständiger Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen mit den entsprechenden Nachweisen beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. Der Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen findet sich auf den Internetseiten des Studierendensekretariats. Bei einem Wechsel zum Sommersemester müssen Sie den vollständigen Antrag auf Anerkennung bis zum 15.02. beim Prüfungsausschuss einreichen, sodass dieser geprüft werden kann; im Wintersemester ist die entsprechende Frist der 15.08.

Bei Fragen, ob eine inhaltliche Anerkennung in einem jeweiligen Modul denkbar wäre, kontaktieren Sie bitte zunächst die jeweiligen Modulverantwortlichen. Deren Zustimmung fügen Sie sodann dem Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen bei. Sollten Sie noch keine Note haben, benötigen Sie von Ihren jeweiligen Dozent:innen eine Bestätigung, dass Sie die Lehrveranstaltung bestanden haben.

Nach Erhalt einer Zulassung kann der Wechsel des Studiengangs beantragt werden, wobei die im Zulassungsbescheid genannte Frist zu beachten ist. Ein entsprechendes Formular („Antrag auf Änderung des Studiums“) findet sich ebenfalls auf den Internetseiten des Studierendensekretariats.

Fragen zur Abschlussarbeit

Wann kann ich meine Bachelorarbeit anmelden?

Um Ihre Bachelorarbeit anmelden zu können, müssen Sie insgesamt mindestens 130 CP erworben haben und die Module 1 bis 4 erfolgreich abgeschlossen haben.

Wer kommt als Erst- oder Zweitgutachterin bzw. als Erst- oder Zweitgutachter für meine BA- oder MA-Arbeit in Frage?

Journalistik: Abschlussarbeiten können von jeder Dozentin und jedem Dozenten (Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sowie Habilitierte oder Habilitierter des Faches) ausgegeben und betreut werden. Diese sind auch Betreuerin bzw. Betreuer der Arbeit – und verfassen das Erstgutachten. Andere Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler können nach Maßgabe des Hochschulrechts durch den Prüfungsausschuss zur Betreuerin bzw. zum Betreuer ernannt werden.

Siehe § 18 Abs. 2 PO BA-Journalistik WiSe 17/18 bzw. § 17 Abs. 2 PO MA-Journalistik WiSe 17/18 sowie § 65 Abs.1 HG.

Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter kann zusätzlich auch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sein. Die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Studierenden können Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen.

Siehe §19 Abs. 2 PO BA Journalistik WiSe 17/18 bzw. §18 Abs. 2 PO MA Journalistik WiSe 17/18

 

In begründeten Ausnahmefällen, etwa bei besonderer thematischer oder methodischer Expertise,  können auch wissenschaftliche Mitarbeiter die Erstbetreuung übernehmen. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

 

Wissenschaftsjournalismus: Abschlussarbeiten werden regelmäßig von Prof. Holger Wormer, Lehrstuhlleiter des Wissenschaftsjournalismus, betreut. Er ist zugleich Erstgutachter. Andere Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler können nach Maßgabe des Hochschulrechts durch den Prüfungsausschuss zur Betreuerin bzw. zum Betreuer ernannt werden.

Siehe §18 Abs. 2 PO BA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18 bzw. §17 Abs. 2 PO MA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18 sowie 65 Abs.1 HG.

Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter kann zusätzlich auch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sein. Die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Studierenden können Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen.

Siehe § 19 Abs. 2 PO BA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18 bzw. § 18 Abs. 2 PO MA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18

 

In begründeten Ausnahmefällen, etwa bei besonderer thematischer oder methodischer Expertise,  können auch wissenschaftliche Mitarbeiter die Erstbetreuung übernehmen. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss .

 

 

Wirtschaftspolitischer Journalismus: Abschlussarbeiten werden regelmäßig von Prof. Henrik Müller, Lehrstuhlleiter des Wirtschaftspolitischen Journalismus, betreut. Er ist zugleich Erstgutachter der Arbeit. Auch Prof. Dr. Frank Lobigs kann als Betreuer und Erstgutachter fungieren. Andere Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler können nach Maßgabe des Hochschulrechts durch den Prüfungsausschuss zur Betreuerin bzw. zum Betreuer ernannt werden.

Siehe § 18 Abs. 2 PO BA Wirtschaftspolitischer Journalismus WiSe 17/18 bzw. § 19 Abs. 2 PO MA Economics und Journalismus WiSe 17/18sowie § 65 Abs.1 HG.

Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter kann auch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sein. Die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Studierenden können Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen.

Siehe §19 Abs. 2 PO BA Wirtschaftspolitischer Journalismus WiSe 17/18 bzw. §20 Abs. 2 PO MA Economics und Journalismus WiSe 17/18

In begründeten Ausnahmefällen, etwa bei besonderer thematischer oder methodischer Expertise,  können auch wissenschaftliche Mitarbeiter die Erstbetreuung übernehmen. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss .

Wenn Sie eine Erstgutachterin /einen Erstgutachter, eine Zweitgutachterin /einen Zweitgutachter und ein Thema für Ihre Bachelorarbeit gefunden haben, müssen Sie Ihre Arbeit bei der Zentralen Prüfungsverwaltung anmelden und den Laufzettel ausfüllen.

Wie viele Credit Points gibt es jeweils für die Bachelor- oder Masterarbeit?

·         Die Bachelorarbeit wird mit 12 Leistungspunkten bewertet (§18 Abs. 1 PO BA Journalistik WiSe 17/18, §18 Abs. 1 PO BA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18)

·         Die Bachelorarbeit wird mit 15 Leistungspunkten bewertet (§18 Abs. 1 PO BA Wirtschaftspolitischer Journalismus WiSe 17/18)

 

·         Die Masterarbeit wird mit 20 Leistungspunkten bewertet (§15 Abs. 1 PO MA Journalistik WiSe 17/18)

·         Die Masterarbeit wird mit 18 Leistungspunkten bewertet (§19 Abs. 1 PO MA Wirtschaftspolitischer Journalismus WiSe 17/18)

·         Die Masterarbeit und die begleitenden Kolloquien werden mit 30 Leistungspunkten bewertet (§15 Abs. 1 PO MA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18)

Wie wird die Note meiner Bachelorarbeit ermittelt?

Die Note der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder bewertet nur eine Prüferin oder ein Prüfer die Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0), so wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet.

Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. §17 Absatz 7 gilt entsprechend (§ 19 Abs. 3 PO BA Journalistik WiSe 17/18, § 19 Abs. 3 PO BA Wirtschaftspolitischer Journalismus WiSe 17/18, §19 Abs. 3 PO BA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18).

Die Note muss dem Studierenden spätestens drei Monate nach Abgabe der Bachelorarbeit mitgeteilt werden (§ 19 Ab. 4 PO BA Journalistik WiSe 17/18, § 19 Abs. 4 PO BA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18, § 19 Abs. 4 PO BA Wirtschaftspolitischer Journalismus WiSe 17/18).

Was ist der Unterschied zwischen einer wissenschaftlichen und einer praktischen Bachelorarbeit?

BA Journalistik:

Die Aufgabe kann in der wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas aus der Journalistik bestehen (wissenschaftliche Bachelorarbeit) oder in der Anfertigung einer praktischen Bachelorarbeit (z. B. eines TV- oder Hörfunkbeitrages). Eine wissenschaftliche Bachelorarbeit soll einen Umfang von 60 Seiten in der Regel nicht überschreiten. Eine praktische Bachelorarbeit, z. B. ein TV- oder Hörfunkbeitrag, muss wissenschaftlich begründete Angaben zur Zielgruppe und zur Relevanz der aufgegriffenen Fragestellung enthalte (§18 Abs. 1 PO BA Journalistik WiSe 17/18).

 

BA Wirtschaftspolitischer Journalismus:

Die Bachelorarbeit soll inhaltlich grundsätzlich so angelegt sein, dass sie Brücken zwischen Theorie und Praxis sowie zwischen den Fächern Journalistik und VWL / Economics schlägt. Im Idealfall sollte sie inhaltlich und methodisch mit der Problematik der journalistischen Vermittlung komplexer, aber politisch-gesellschaftlich relevanter ökonomischer Inhalte befassen (§18 Abs. 1 PO BA Wirtschaftspolitischer Journalismus WiSe 17/18).

 

BA Wissenschaftsjournalismus:

Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem bzw. seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten (§18 Abs. 1 PO BA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18)

 

Sollten Sie sich für eine wissenschaftliche Ausarbeitung entscheiden, aber unsicher im Umgang mit der richtigen Methodik (Inhaltsanalyse, Befragung, Experiment) sein, können Sie einen Termin für die Methodensprechstunde vereinbaren.


Können Bachelorarbeiten im Team verfasst werden?

Die Bachelorarbeit ist stets eigenständig als Einzelarbeit zu verfassen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Thema der Bachelorarbeit innerhalb einer Arbeitsgruppe bearbeitet wird. Hierbei muss sichergestellt sein, dass der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen nach objektiven Kriterien deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen erfüllt (§18 Abs. 6 PO BA Journalistik, §18 Abs. 7 PO BA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18, §18 Abs. 6 PO BA Wirtschaftspolitischer Journalismus WiSe 17/18).

Darf ich meine Bachelorarbeit auch in einer anderen Sprache außer deutsch verfassen?

BA Journalistik & BA Wirtschaftspolitischer Journalismus

Die Bachelorarbeit kann im Einvernehmen zwischen Betreuerin oder Betreuer und Kandidatin oder Kandidat auch in englischer Sprache verfasst werden (§18 Abs. 3 PO BA Journalistik WiSe 17/18, §18 Abs. 3 PO BA Wirtschaftspolitischer Journalismus WiSe 17/18)

 

 

BA Wissenschaftsjournalismus

Die Bachelorarbeit kann im Einvernehmen zwischen Betreuerin oder Betreuer und Kandidatin oder Kandidat auch in englischer oder französischer Sprache verfasst werden. (§18 Abs. 3 PO BA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18)

Was muss ich bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung im Master beachten?

Wenn Sie eine Erstgutachterin /einen Erstgutachter, eine Zweitgutachterin /einen Zweitgutachter und ein Thema für Ihre Masterarbeit gefunden haben, müssen Sie Ihre Arbeit bei der Zentralen Prüfungsverwaltung anmelden. Damit wird der Lauf der 16-wöchigen Bearbeitungsfrist in Gang gesetzt. Entscheidend für die Fristberechnung ist die auf dem Laufzettel vermerkte Frist.

MA Wirtschaftspolitischer Journalismus und MA Wissenschaftsjournalismus Studierende absolvieren jeweils ein Masterkolloquium bzw. begleitende Kolloquien.

MA Journalistik: 16 Wochen (§17 Abs. 5 PO MA Journalistik WiSe 17/18)

MA Wissenschaftsjournalismus: 4 Monate (§17 Abs. 7 PO MA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18)

MA Wirtschaftspolitischer Journalismus: 16 Wochen (§19 Abs. 5 PO MA Economics und Journalismus WiSe 17/18)

 

Für Studierende des MA Journalistik, die noch nach dem alten Modulhandbuch studieren, gilt: Die mündliche Präsentation, bei der Sie die Thesen Ihrer Abschlussarbeit vor Erst- und Zweitgutachterin bzw. -gutachter verteidigen, müssen Sie nicht gesondert anmelden. Der Termin wird mit den beiden Gutachtern vereinbart.

Gibt es eine Formatvorlage für Abschlussarbeiten?

Ja, eine Formatvorlage für Abschlussarbeiten finden Sie hier

Was muss ich sonst noch bei der Abgabe meiner Abschlussarbeit beachten?

Reichen Sie bitte auch die ausgefüllte eidesstattliche Versicherung sowie die Ergänzung zur Eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich des Einsatzes von generativen IT-/KI-gestützten Sprachmodellen ein. Diese Dokumente finden Sie hier

Was muss ich beachten hinsichtlich der mündlichen Präsentation meiner Bachelorarbeit? (Dies gilt NUR für die alte Prüfungsordnung)

In einer mündlichen Präsentation hat die Kandidatin oder der Kandidat Fragestellung, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit vorzustellen, sie in den Gesamtzusammenhang des Faches einzuordnen und Fragen zu ihrer wissenschaftlichen Begründung und Einordnung zu beantworten. Die Präsentation wird vor den beiden Prüferinnen oder Prüfern der Bachelorarbeit abgelegt. Die Prüfung ist auf 30 Minuten angelegt, die Länge der mündlichen Präsentation ist auf 10-15 Minuten angelegt. Die Note der Präsentation wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen gemäß § 17 Absatz 1 und Absatz 7 gebildet (§20 PO Journalistik Stand WiSe 16/17)

Diesen Termin müssen Sie nicht gesondert anmelden, sondern wird mit den Gutachterinnen/Gutachtern vereinbart. Um einen reibungslosen Wechsel in den Master-Studiengang zum folgenden Wintersemester zu gewährleisten, empfiehlt es sich, mit Ihren Gutachterinnen/Gutachtern schon bei der Anmeldung Ihrer Bachelorarbeit einen Termin für die mündliche Prüfung abzustimmen.

Hinweis: Wenn Sie nach dem Abschluss des BA Journalistik in den Master an der TU wechseln wollen (Beginn immer zum Wintersemester), sollten Sie Ihre Bachelorarbeit nicht später als 30. September abgeben, um der Prüfenden/dem Prüfenden genügend Zeit für die Korrektur zu geben. Sollten Sie an einer anderen Hochschule im Master studieren wollen, prüfen Sie bitte eigenständig, bis zu welchem Zeitpunkt Sie das BA-Studium abgeschlossen haben müssen, um sich bewerben zu können und besprechen den zeitlichen Ablauf mit Ihrem Erstgutachter/Ihrer Erstgutachterin..


Gibt es eine Möglichkeit, vergangene Abschlussarbeiten einzusehen?

Ja, in der KURT-Cloud sind vergangene Abschlussarbeiten archiviert. Auf die Cloud haben nur eingeschriebene Studierende des Instituts für Journalistik Zugriff.

Hier gibt es zudem eine Liste mit den Themen der Abschlussarbeiten der vergangenen Jahre und Jahrzehnte, auf die alle Interessierte Zugriff haben.

Anmeldung und Abgabe der Abschlussarbeiten in ExaBase

Warum gibt es ExaBase?

Die Abgabe der Abschlussarbeiten ist nun ausschließlich durch das Hochladen der Arbeit als PDF-Datei in ExaBase als hochschuleigenem Portal möglich. (vgl. Ordnung zur Abgabe von Abschlussarbeiten (Bachelor/Master) an der Technischen Universität Dortmund vom 16. September 2019 veröffentlicht in Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 18/2019 §2 Abs. 1) Mit dem Programm ExaBase soll die digitale Abgabe von Abschlussarbeiten unterstützt werden, indem alle Aufgaben und die Kommunikationsprozesse der verschiedenen Beteiligten (Studierende, Prüfende, Studierendenservice) direkt eingebunden werden. Der Studierendenservice kümmert sich dabei um den formalen Prozess der Abgabe.

Wie verläuft der Arbeitsprozess der Anmeldung und Abgabe für mich als Studierende in ExaBase ab?

Die Anmeldung zur Bachelor- und Masterarbeit muss über die Zentrale Prüfungsverwaltung erfolgen. Die Zentrale Prüfungsverwaltung überprüft dann, ob die (gemäß der jeweils geltenden Prüfungsordnung) Voraussetzungen erfüllt sind und den Studierenden wird der Laufzettel zur Anmeldung der Arbeit ausgehändigt. Mehr über die Voraussetzungen können Studierende über ihre jeweilig geltende Prüfungsordnung und Modulhandbücher erfahren. Die Studierenden gehen damit zu den jeweiligen Betreuerinnen/ Betreuern. Auf dem Laufzettel wird dann das Thema der Arbeit, die beiden Gutachterinnen/ Gutachter und das offizielle Datum des Beginns der Arbeit eingetragen und bei Susanne Barbknecht im Sekretariat abgegeben. Im Anschluss wird der Laufzettel automatisch an die Zentrale Prüfungsverwaltung weitergeleitet. Sobald dieser Laufzettel ausgefüllt in der Zentralen Prüfungsverwaltung vorliegt, können die Studierenden über ExaBase die Anmeldung und auch den voraussichtlichen Abgabetermin einsehen.

 

Wichtig:

Vor der Ausgabe der Bachelorarbeit muss die Kandidatin oder der Kandidat die Module 1 bis 4 erfolgreich abgeschlossen sowie 130 Leistungspunkte erworben haben (§18 Abs. 3 PO BA Journalistik Stand WiSe 17/18)

 

Nach der alten Prüfungsordnung:

Vor der Ausgabe der Bachelorarbeit muss die Kandidatin oder der Kandidat 170 Leistungspunkte erworben haben (§18 Abs. 3 PO BA Journalistik Stand WiSe 16/17)

 

Nach Erfassung in ExaBase wird geprüft, ob der Arbeitszeitraum bereits begonnen hat:

 

Fall 1: Der Arbeitszeitraum hat noch NICHT begonnen: Dann erhalten die Studierenden eine Email, dass eine Anmeldung erfolgt ist und den Hinweis auf den Arbeitsbeginn, die Abgabefrist und den jeweiligen Begutachtenden.

 

Fall 2: Der Arbeitszeitraum hat BEREITS begonnen: Dann erhalten die Studierenden bei der Erfassung in ExaBase eine Email mit dem Anmeldezeitpunkt, der Abgabefrist, den jeweiligen Begutachtenden, dem Titel und einen Link zum Abgabeformular. Der Aufruf des Links erfordert einen Log-in mit dem Uni Account.

 

Studierende haben während des ganzen Arbeitsprozesses Zugriff auf ExaBase bzw. auf das Abgabeformular und erhalten ab dem Beginn der Bearbeitungsphase zwischenzeitliche Erinnerungsemails zur Abgabe. Unter diesem ExaBase-Abgabelink können die Studierenden auch die verbleibende Zeit einsehen.

Wichtig: Nach Abschluss des Abgabeprozesses haben Studierende keinen Zugriff mehr auf das Formular und können die Daten nicht mehr verändern.

 

Bei der Abgabe ist folgendes zu beachten:

  • Das Hauptdokument muss ein PDF sein, um eine dauerhafte Lesbarkeit zu gewährleisten.
  • In diesem Hauptdokument ist die eidesstattliche Versicherung zu hinterlegen, ein Scan oder Foto der Erklärung werden auch akzeptiert.
  • Weitere Anlagen, bspw. statistische Daten oder Auswertungen, können ebenfalls hochgeladen werden. Die Datenmenge pro Datei darf 1 GB nicht überschreiten, wobei der Upload verschiedener Datenformate möglich ist.
  • Alle hochgeladenen Versionen bleiben im Zwischenspeicher, bis sie entweder gelöscht werden vom Studierenden oder der Abgabevorgang abgeschlossen ist und somit keine Veränderungen mehr vorgenommen werden können.
  • Um sicherzugehen, müssen die Studierenden noch zweimal im Laufe des Prozesses die Abgabe bestätigen. Nach der Abgabe erhalten die Studierenden eine Quittung über die Abgabe via Mail und als Download-Option.

Tipp: Befassen Sie sich mit dem Upload frühzeitig, sodass am Ende keine Eile besteht. Der Prozess nimmt Zeit in Anspruch. Das gilt vor allem, wenn Sie große Dateimengen hochladen. Anlagen zur Bachelorarbeit können jederzeit vor der finalen Abgabe hochgeladen werden.

 

Nach der digitalen Einreichung der/des Studierenden werden zunächst die formalen Kriterien der Abgabe durch das Dezernat Studierendenservice geprüft. Anschließend erfolgt die Weiterleitung an die jeweiligen Prüfenden. Nach dieser Freigabe durch den Studierendenservice erhalten der/die Studierende sowie die beiden jeweiligen Prüfenden eine Email.

 

Nach Benotung beider Prüfenden werden die Noten und Gutachten durch das Dezernat Studierendenservice überprüft und als Endnote in BOSS eingetragen. Kommt es hier zu größeren Notenabweichungen oder einem Nicht-Bestehen, kann der/ die jeweilige Sachbearbeitende ggf. ein Drittgutachten beantragen.

 

Es erfolgt eine Archivierung der Arbeit, der hochgeladenen Dokumente und des Abgabeverfahrens über ExaBase.

 

Hier finden Sie eine Checkliste für die digitale Abgabe von Bachelorarbeiten.

 

Wie erfolgt die Beantragung einer begründeten Fristverlängerung in ExaBase?

Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die/der jeweilig zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bearbeitungszeit für die BA- bzw. die MA-Arbeit um bis zu vier Wochen verlängern. Gründe können insbesondere Umstände sein, die Sie nicht zu vertreten haben (z.B. Erkrankung). Ein entsprechender Antrag muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Bearbeitungszeit beim jeweiligen zuständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden. Sollte sich abzeichnen, dass Sie die Bearbeitungszeit nicht einhalten können, ist es grundsätzlich ratsam, möglichst frühzeitig Kontakt zu Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer aufzunehmen. Anschließend ist ein formloser Antrag beim Prüfungsausschuss zu stellen (pruefungsausschuss-journalistik.fk15(at)tu-dortmund.de). Nach Entscheidung des/ der Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses wird die Entscheidung und anschließend durch das Dezernat Studierendenservice via BOSS erfasst. Eine geänderte Abgabefrist wird dann automatisch auch in ExaBase angezeigt.

 

Journalistik: Siehe §18 Abs. 5 PO BA Journalistik WiSe 17/18 bzw. § 17 Abs. 5 PO MA Journalistik WiSe17/18

Wissenschaftsjournalismus: Siehe §18 Abs. 5 PO BA Wissenschaftsjournalismus WiSe17/18 bzw. §17 Abs. 7 PO MA Wissenschaftsjournalismus WiSe 17/18

Wirtschaftspolitischer Journalismus: Siehe § 18 Abs. 5 PO BA Wirtschaftspolitischer Journalismus WiSe 17/18 bzw. § 19 Abs. 5 PO MA Economics und Journalismus WiSe17/18

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